Satzung

Satzung des gemeinnützigen Vereins  >>HerzLich(t)<<

 

  • 1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen >>HerzLich(t)<<
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Dessau-Roßlau.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist das Fördern und Bewahren des Naturschutzes und der Heimatpflege.
  3. Insbesondere verwirklicht der Verein seinen Satzungszweck mit der Durchführung von Veranstaltungen, Workshops und Organisation eines Erfahrungsaustausches zwischen verschieden Körperschaften und Menschen. Langfristig werden naturnahe Begegnungsstätten geschaffen.
  4. Der Verein beschafft die finanziellen Mittel zur Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks im Sinne von Absatz 2b insbesondere, indem er Spenden einwirbt, Beiträge von Mitgliedern erhebt und/oder indem er wirtschaftliche Zweckbetriebe einrichtet und betreibt.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein ist politisch neutral.
  9. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  •  3. Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • 4. Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen/ natürliche Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen, gültigen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  • 5. Beiträge
  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Beiträge werden bei Austritt nicht zurückerstattet.
  4. Für einkommensschwache Mitglieder entfällt der Beitrag. Die Einkommensgrenzen orientieren sich dabei an den Bedarfsberechnungen in Anlehnung an SGBII bzw. SGB XII
  • 6. Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
  1. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  4. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, durch den Vorstand, beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das persönliche Stimmrecht eines Mitglieds ist nicht übertragbar.
  9. Eine Stimmabgabe mit schriftlicher Vollmacht ist nur dem gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person, die Mitglied des Vereins ist, möglich.
  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  11. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur durch den Vorstand beschlossen werden.
  12. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  • 7. Organe des Vereins
  • Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
  2. Der/die Mitglieder des Vereinsorgans können ehren-, haupt- oder nebenamtlich tätig sein.
  3. Die Ernennungsurkunde gibt darüber Aufschluss.
  4. Der Vorstand ist befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB
  5. Der Gründungsvorstand ist nicht abwählbar. Die Vorstandsmitglieder sind auf Lebenszeit gewählt.
  6. Nur sie selbst können ihren Nachfolger bestimmen. Dies ist jederzeit möglich.
  7. Mitglieder des Vorstandes können auf Grund grober Verstöße gegen die Satzung abberufen werden. Die genauen Vorschriften regelt ein internes Gesetz.
  8. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
  9. Der erste Vorstandsvorsitzende und zweite Vorstandsvorsitzende sind berechtigt für einzelne Bereiche weitere Bevollmächtigte zu ernennen. Diese erhalten eine Ernennungsurkunde. Diese bevollmächtigt den jeweiligen Inhaber in seinem Tätigkeitsbereich für den Verein und/oder im Namen des Vereins und /oder für die mit ihr verbundenen Person/en und/oder Personenvereinigung/en tätig zu sein.
  10. Darüber hinaus erweitert sich der Vorstand in eigener Kompetenz. Hierzu können sich stimmberechtigte, ordentliche Mitglieder des Vereins, die sich bei der Verwirklichung des Vereinszweckes durch praktische Aktivitäten für den Verein einbringen, beim Vorstand des Vereins anmelden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
  11. Erbringt ein Vorstandsmitglied zur Verwirklichung des Vereinszweckes keine weiteren praktischen Aktivitäten für den Verein, kann er nach vorheriger Ankündigung vom übrigen Vorstand als Vorstandsmitglied entlassen werden. Das Vorstandmitglied ist vor der Entlassung zu hören.
  12. Außer dem ersten und zweiten Vorsitzenden kann jedes Vorstandsmitglied durch eigene, auch mündliche, Erklärung als Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen und damit ausscheiden. Auf Verlangen des übrigen Vorstands muss diese Erklärung schriftlich erfolgen.
  13. Die Niederlegung des Amtes des ersten oder zweiten Vorsitzenden kann nur schriftlich und im Beisein von Zeugen gegenüber einem Organ des Vereins erfolgen.
  14. Der Vorstand führt den Verein. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung, die Überwachung oder die Anordnung der Ausführung und Überwachung der Beschlüsse.
  15. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder oder auch stimmberechtigte ordentliche Mitglieder oder auch ordentliche Vollmitglieder als Sprecher des Vereins berufen und/oder mit der Wahrnehmung einzelner Tätigkeiten beauftragen.
  16. Der Vorstand und durch den Vorstand durch Vollmacht Beauftragte sind berechtigt, die in dem Verein und durch die mit dem Verein verbundenen Körperschaften zusammen geschlossenen Mitglieder, gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.
  17. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  18. Für Rechtsgeschäfte ist sowohl der erste Vorsitzende als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auftreten. Dazu bedarf er keiner Vollmacht.
  19. Der Vorstand erweitert sich in eigener Kompetenz. Auch für diese Vorstandsmitglieder gilt die Vorschrift der schriftlichen Bevollmächtigung.
  20. Diese Bevollmächtigung darf sich bei diesen Personen nur auf klar bezeichnete Teilbereiche erstrecken, die dem Vorstandsmitglied in der Tätigkeit zugewiesen sind.
  • 8. Kassenprüfung
  1. Der Vorstand wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.
  • 9. Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Heimatschutzes und/oder Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.